Beförderungsbedingungen für die Fahrgastschifffahrt
Die Leistungen gegenüber unseren Fahrgästen werden ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und unseren darauf basierenden nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen erbracht. Mit dem Betreten des Schiffs erkennt der Fahrgast diese Bedingungen für die Rechtsbeziehung mit uns an.
| 1) | Gegenstand der Beförderung Wir befördern grundsätzlich nur Personen. Gepäckbeförderung ist gegen Gebühr erlaubt. Fahrzeuge aller Art sind von der Beförderung ausgeschlossen. Lediglich Fahrräder, Fahrradanhänger und Kinderwagen werden in begrenztem Umfang nach Maßgabe der Möglichkeiten mitgenommen. Tiere dürfen nicht (nur mit Zustimmung der Schiffsleitung) mitgeführt werden. |
| 2) | Beförderungsvertrag Mit dem Betreten des Fährschiffs kommt der Beförderungsvertrag zustande, welcher die LSF zur ordnungsgemäßen Beförderung und den Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises und zur Beachtung der Beförderungsbedingungen, die Bestandteil des Beförderungsvertrages sind, verpflichtet. Die Beförderung wird im fahrplanmäßigen Betrieb nicht verweigert, wenn sie ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen durchgeführt werden kann und nicht durch Betriebsstörung oder höhere Gewalt verhindert ist. Die Bestimmung der Ziffer 3) dieser Bedingungen bleibt unberührt. |
| 3) |
Ordnung an Bord • Jeder Fahrgast ist verpflichtet, unaufgefordert beim Kassierer eine Fahrkarte zu kaufen. |
| 4) | Fundsachen An Bord gefundene Gegenstände sind unverzüglich der Schiffsführung zu übergeben. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht. |
| 5) | Stornierungen Reklamationen des Fahrscheins sind nur sofort bei der Ausstellung möglich. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen können spätere Reklamationen nicht mehr berücksichtigt oder erstattet werden. |
| 6) | Rabatte Rabatte sind bei Fahrscheinlösung anzuzeigen. Spätere Rabattforderungen werden nicht berücksichtigt. Es gilt immer nur ein Rabatt. Behinderte mit entsprechendem Ausweis, ab GdB 80%, erhalten Ermäßigung auf alle Fahrpreise. |
| 7) | Gruppenfahrten Gruppenfahrscheine sind geschlossen zu lösen. (Ein Fahrschein) |
| 8) | Geschenkgutscheine Geschenkgutscheine für jeden Anlass erhalten Sie in unserem Büro. |
| 9) | Verzögerung und Ausfall der Beförderung Kommt es durch höhere Gewalt, z.B. Sturm, Nebel, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasser, durch Arbeitsniederlegung, Havarien, Schifffahrtssperren o. ä. oder durch Betriebsstörungen bzw. Defekte des Fährschiffs oder Teilen desselben, die nicht von der LSF zu vertreten sind, zu einer Verzögerung oder zu einem Ausfall der Beförderung, so kann der Fahrgast daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. |
| 10) | Haftung gegenüber Fahrgästen Ansprüche des Fahrgasts auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Fahrgasts aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der LSF, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die LSF nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit wir Leistungen nicht selbst erbringen, vermitteln wir nur andere Verkehrs- und Leistungsträger, und zwar auch dann, wenn hierfür von uns Fahr- oder Leistungsausweise ausgestellt werden. Wir haften insoweit ausschließlich für die sorgfältige Auswahl dieser Verkehrs- und Leistungsträger, deren mögliche eigene Haftung unberührt bleibt. Fahrgäste sollen etwaige Schäden, gleich welcher Art, aus denen sich Ansprüche uns gegenüber ergeben könnten, sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens aber bis zum Verlassen des Schiffes am Ankunftsort den zuständigen Personen an Bord anzuzeigen, damit ggf. erforderliche Feststellungen unverzüglich getroffen werden können. |
| 11) | Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Ansprüche ist die Hansstadt Stade. Handelt es sich beim Fahrgast um einen Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
Lühe-Schulau-Fähre GmbH, Huttfleth 18, 21720 Steinkirchen, Heimathafen Lühe
? HIER können Sie die Beförderungsbedingungen herunterladen (PDF)